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Steuerrecht

VwGH: Vorsteuerabzug und Änderung der Verhältnisse

Nach der Bestimmung des § 12 Abs 10 UStG führt eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, innerhalb der dort angeführten Fristen zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges; die Berichtigung erfolgt nicht rückwirkend, sondern jeweils für das Jahr der Änderung

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Berichtigung

GZ 2008/13/0174, 30.09.2009
Die beschwerdeführenden Parteien sind Miteigentümer einer bebauten Liegenschaft in Wien, R.-Gasse 33. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, mit dem die belangte Behörde über eine Berufung betreffend Umsatzsteuer sowie "Nichtfeststellung" der Einkünfte für den Zeitraum 1996 bis 2004 absprach, seien die in diesem Haus enthaltenen Wohnungen sowohl an die Miteigentümer als auch an deren nahe Angehörige vermietet. Das Finanzamt habe die Vermietung der privaten Lebensführung zugerechnet, "so dass seit 1996 keine steuerliche Einkunftsquelle vorliege". Da die Vermietung nicht dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sei, unterlägen die Erlöse nicht der Umsatzsteuer und sei auch der Vorsteuerabzug zu versagen. Durch den Wechsel in den "nichtunternehmerischen Bereich sei im Jahr 1996 eine Vorsteuerberichtigung der im Jahr 1995 erfolgten Großreparatur vorzunehmen".
VwGH: Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Sind in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen werden. Fallen die Voraussetzungen nachträglich weg, so berührt dies grundsätzlich nicht den vorgenommenen Vorsteuerabzug. Nach der Bestimmung des § 12 Abs 10 UStG führt eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, innerhalb der dort angeführten Fristen zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges. Die Berichtigung erfolgt nicht rückwirkend, sondern jeweils für das Jahr der Änderung. Der Ausgleich des Vorsteuerabzuges wird erst bei der Steuerfestsetzung für jenes Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sich die Verhältnisse gegenüber dem Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung geändert haben.

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