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Steuerrecht

VwGH: Sonstige Einkünfte gem § 29 Z 3 EStG ohne besonderen Leistungsaustausch

Eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen; jedes Verhalten, mit dem Erfolg, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, ist als Leistung iSd § 29 Z 3 EStG anzusehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 29 Abs 3 EStG, § 284 Abs 1 Z1 BAO
Schlagworte: Einkommensteuer, sonstige Einkünfte, Leistung, Leistungsaustausch, wirtschaftlicher Nutzen, Erfolgstatbestand, Glücksvertrag, Schadenersatzvereinbarung

GZ 2005/15/0160, 02.09.2009
Der Bf schloss mit dem Sohn (JS) des Geschäftsführers der S-GmbH (KR S) eine Vereinbarung, dass er für die Mithilfe an der Absetzung des Geschäftsführers der S-GmbH den Barbetrag iHv ATS 1 Million erhält, damit der Sohn selbst die Geschäftsführung übernehmen kann. Teil der Vereinbarung war, dass, falls der Sohn aus irgendeinem Grund auf die weitere rechtliche Verfolgung dieser Angelegenheit verzichten oder sich mit dem Vater vergleichen sollte, der Bf in jedem Fall Anspruch auf die zugesagte Leistung hat. Im Oktober 1998 kam es zu einer Einigung zwischen Vater und Sohn der S-GmbH und im Jahr 2000 wurde der og Betrag vom Bf eingeklagt. Der Bf erhob Berufung gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheids 2000, in welchem sonstige Einkünfte gem § 29 Z 3 EStG iHv ATS 1 Million festgesetzt wurden, unter der Begründung, dass kein Leistungsaustausch vorlag und die erhaltene Summe als Schmerzengeld und/oder Zahlung aus einem Glücksvertrag anzusehen sei.
VwGH: Eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Unter diese Bestimmung fällt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen Auch die Überlassung von Informationen gegen Entgelt kann eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG darstellen.
Der Bf bringt vor, er habe tatsächlich keinerlei Leistung erbracht. JS habe dem Bf den vereinbarten Betrag auf Grund der zwischen Vater und Sohn erzielten Übereinkunft geschuldet. Die belangte Behörde habe den wahren wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung verkannt. Die mit JS getroffene Vereinbarung stelle eine "Mischform aus Glücksvertrag und Schadenersatzvereinbarung" dar, weil im Zeitpunkt der Vereinbarung "der Erfolg der Vereinbarung" völlig im Ungewissen gelegen sei. Damit lägen wesentliche Elemente eines Glücksvertrages und kein Leistungsaustausch iSd § 29 Z 3 EStG vor. Mit diesem Vorbringen zeigt der Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Ob die vom Bf zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Informationen für den Rücktritt des KR S mitursächlich waren oder die Einigung zwischen Vater und Sohn auf andere Umstände zurückzuführen war, ist für die Steuerpflicht gem § 29 Z 3 EStG unerheblich, weil es einzig darauf ankommt, dass das Verhalten des Bf darauf gerichtet war, JS den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Nutzen (Rücktritt des Vaters von der Führung des Unternehmens) zu verschaffen.

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