Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis erfordert, dass die fraglichen Umsätze im Wesentlichen einen Steuervorteil zum Ergebnis hätten, dessen Gewährung dem mit den Bestimmungen der 6. EG-RL und des zu deren Umsetzung erlassenen nationalen Rechts verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde
GZ 2006/13/0128, 25.02.2009
Bf war eine ARGE, welche zum Zweck der Renovierung und des Ausbaus eines Hauses mit mehreren Wohnungen von sechs Gesellschafterinnen im Jahr 1999 gegründet worden war. Die Bf führte die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Tätigkeiten aus und trat gegenüber den Wohnungserwerbern direkt als Verkäuferin auf. Die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2000 und 2001 wurden dementsprechend erstellt.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde diese Vorgangsweise ohne Angabe einer konkreten Rechtsgrundlage als missbräuchliche Praxis eingestuft, da nach Ansicht des Finanzamtes die Gesellschafterinnen der ARGE den Verkauf der Wohnungen durchführen hätte müssen.
VwGH: Zur Feststellung einer missbräuchlichen Praxis ist erforderlich, dass die fraglichen Umsätze im Wesentlichen einen Steuervorteil zum Ergebnis hätten, dessen Gewährung dem mit den Bestimmungen der 6. EG-RL und des zu deren Umsetzung erlassenen nationalen Rechts verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde (vgl zB EuGH C-255/02 vom 21.02.2006).
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Vorsteuerabzug die Kostenneutralität in der Unternehmerkette sichert. Zu Recht wird dazu in der Beschwerde vorgebracht, dass zur Vermeidung von diesbezüglichen Verzerrungen für Grundstückslieferungen in § 6 Abs 2 UStG die Option zur Steuerpflicht vorgesehen ist.