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Steuerrecht

VwGH: Nachweis einer ausschließlich betrieblich veranlassten Studienreise

Ob eine Reise ausschließlich durch den Betrieb veranlasst ist, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu beantwortende Tatfrage und an der tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu messen

20. 05. 2011
Gesetze: § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG, § 166 BAO
Schlagworte: Einkommensteuer, Studienreise, ausschließliche betriebliche Veranlassung, Ausgaben für die Lebensführung, Aufteilungsverbot, Fehlen von Beweismittel, Verfahrensfehler

GZ 2007/13/0031, 26.08.2009
Der Bf erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Autor von Schulbüchern. Die Absetzung von Tagesdiäten, Hotelkosten und KFZ-Aufwand als Betriebsausgaben einer nach Korsika unternommenen Studienreise wurden mangels ausschließlicher betrieblicher Veranlassung abgewiesen.
VwGH: Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Die Kosten von Reisen sind als Betriebsausgaben nur zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist, wobei hier auch ein sehr strenges Aufteilungsverbot besteht. Ob eine Reise ausschließlich betrieblich veranlasst ist, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu beantwortende Tatfrage. Der ausschließlich betriebliche oder berufliche Zweck einer von einem Autor von Schulbüchern unternommenen, selbst organisierten Reise ist an der tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu messen. Bei einem solchen Steuerpflichtigen wird die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Reise insbesondere aus Arbeitsmaterialien in Form von Bildern (Photos), Notizen, Entwürfen oder Skizzen abzuleiten sein. Da der Bf diese nicht vorlegen konnte, hat die belangte Behörde die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Reise wegen Fehlen von Beweismitteln (iSd § 166 BAO) nicht anerkannt. Der Bf legt nicht dar, dass der "Auftrag" zur Verfassung von Schulbuchbeiträgen bereits eine betriebliche Veranlassung der in Rede stehenden Reise hervorgerufen hätte.
Reisen beziehen ihre Attraktivität längst nicht mehr bloß aus der Besichtigung bewährter Touristenattraktionen. Die Intensität der Auseinandersetzung mit Kultur und Pflanzenwelt steht der Attraktivität einer solchen Reise grundsätzlich ebenso wenig entgegen wie das Ausmaß der Anstrengungen und Mühen zur Erkundung abgelegener Orte, weil diese um des Erlebniswertes einer solchen Reise willen von einem wachsenden Personenkreis in Kauf genommen werden.
Dass die behördliche Annahme nicht zuträfe, auch im Rahmen von Besichtigungsreisen würden Photos von Sehenswürdigkeiten und Pflanzen gemacht, behauptet der Bf nicht. Somit kommt dem Umstand, dass die belangte Behörde dies auch mit "der Erfahrung des Sachbearbeiters" begründete, keine entscheidende Bedeutung zu.

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