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Steuerrecht

VwGH: Begünstigter Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG - zum Begriff "Wohnzwecken dienen"

Die Steuerermäßigung erstreckt sich nicht nur auf die unmittelbaren Wohnräume, sondern auch auf die mitvermieteten oder mitbenutzten Nebenräume wie Keller, Dachböden, Waschküchen, Balkone und Terrassen oder ähnliches

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 Abs 2 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, ermäßigter Steuersatz, Wohnungseigentum, Wohnzwecken dienen, Hallenbad

GZ 2007/15/0116, 04.02.2009
Strittig ist, ob das im gegenständlichen Appartementhaus gelegene Hallenbad Wohnzwecken dient und daher auf die diesbezüglichen Leistungen der beschwerdeführenden Partei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.
VwGH: Wohnzwecken dienen Grundstücke, Gebäude oder Teile und Anlagen hievon dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben zu ermöglichen, wenn sie Menschen somit auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewähren. Die Begünstigung erstreckt sich nicht nur auf die unmittelbaren Wohnräume, sondern auch auf die mitvermieteten oder mitbenutzten Nebenräume wie Keller, Dachböden, Waschküchen, Balkone und Terrassen oder ähnliches.
Besagte Nebenräume müssen mit den eigentlichen Wohnräumen nicht unmittelbar verbunden sein, doch muss ein Nutzungszusammenhang bestehen, wie zB ein mit der Wohnung räumlich nicht verbundener Hobbyraum. Wird ein Wohngebäude mit Garten vermietet, wird das gesamte Grundstück "für Wohnzwecke" vermietet.
Auch ein Hallenbad, das in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang zu den unmittelbaren Wohneinheiten steht, ist dazu bestimmt und geeignet, den Wohnungseigentümern Aufenthalt zu bieten, dadurch privates Leben zu ermöglichen und insofern den persönlichen Wohnbedürfnissen, wenn auch in qualifizierter Weise zu dienen. Auf die "Üblichkeit" solcher Einrichtungen im Rahmen "klassischer Wohnungsmieten" kommt es dabei nicht an. Somit kann auch ein Hallenbad unter jene im gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft subsumiert werden, zu dessen Erhaltung, Verwaltung oder Betrieb erbrachte Leistungen der Wohnungseigentumsgemeinschaft gem § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu besteuern sind.

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