Für eine gebührenfreie Umschuldung ist erforderlich, dass der alte Kreditvertrag jedenfalls iSd § 15 GebG beurkundet war
GZ 2007/16/0135, 05.03.2009
VwGH: Aus den Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 33 TP 19 Abs 5 GebG im Wege der Novelle BGBl Nr 127/1984 ist Folgendes zu entnehmen:"Wird ein bestehender, in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise beurkundeter Kreditvertrag vorzeitig beendet und an dessen Stelle ein neuer Vertrag mit einem anderen Kreditinstitut abgeschlossen und beurkundet, so muss nach der geltenden Rechtslage der Vertrag zwischen den neuen Vertragspartnern selbständig und unabhängig davon, was vorher war, vergebührt werden. Wenn daher der Kreditnehmer aus wirtschaftlichen Gründen, etwa weil die Konditionen günstiger sind, seinen Kreditgeber wechseln will, muss er mit einer gewissen Belastung durch die Kreditvertragsgebühr rechnen. Um die Wahl der für den Kreditnehmer günstigsten Variante nicht zu beeinträchtigen, soll mit der vorgesehenen Begünstigung für Umschuldungen eine Rechtslage geschaffen werden, die gebührenrechtlich keinen Unterschied macht, ob der Kreditnehmer bei seinem Kreditgeber bleibt oder zu einem anderen überwechselt. Dies gilt gleichermaßen für Darlehensverträge."
Der Gesetzgeber hat in den Materialien erklärt, dass er dem mit der Novelle BGBl Nr 127/1984 neu geschaffenen Abs 5 der TP 19 als Anwendungsvoraussetzung nur den Fall zu Grunde legen wollte, dass "ein bestehender in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise beurkundeter Kreditvertrag" umgeschuldet wird. Dies macht auch durchaus Sinn, weil ja sonst (wie die Materialien es auch entsprechend zum Ausdruck bringen) der Kreditnehmer durch eine (unter Umständen beträchtliche) Gebührenbelastung für die Umschuldungsurkunde daran gehindert sein könnte, eine sich ihm bietende Gelegenheit, einen Kredit im Wege einer Umschuldung durch einen günstigeren Kredit, den ihm ein anderer Kreditgeber gewährt, zu ersetzen. Daraus folgt aber, dass die Begünstigung nur dann eintreten soll, wenn über den alten, umzuschuldenden Kreditvertrag eine Urkunde errichtet war. Für eine Anwendung des Begünstigungstatbestandes des § 33 TP 19 Abs 5 GebG hingegen auf Fälle, in denen über den alten, umzuschuldenden Kreditvertrag (wie im Beschwerdefall) gar keine Urkunde errichtet war, bietet sich dann aber kein Raum, weil dadurch eine unangemessene Bevorzugung des beurkundeten Umschuldungsvorganges gegenüber allen beurkundeten Kreditverträgen entstünde, für die es keinerlei sachliche Rechtfertigung gebe.
Dazu kommt, dass der Gesetzgeber seinen in den Materialien dargestellten Ausgangsfall für eine begünstigte Umschuldung, nämlich das Vorhandensein eines bestehenden (alten), beurkundeten Kreditvertrages auch im Gesetzestext selbst klar zum Ausdruck gebracht hat, indem § 33 TP 19 Abs 5 GebG nach dem Terminus "Nachtrag" (der einen Verweis auf § 21 GebG darstellt) (ua auch) den Begriff "Prolongation" verwendet. Da aber § 33 TP 19 Abs 4 Z 1 leg cit betreffend diesen Begriff ebenfalls ausdrücklich die Gebührenfreiheit davon abhängig macht, dass Kreditverträge vorliegen müssen, "für die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu entrichten war", ist damit jedenfalls auch im Wege des Gesetzestextes zusätzlich zu § 21 GebG (arg: "Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde") unmissverständlich klargestellt, dass es für eine gebührenfreie Umschuldung erforderlich ist, dass der alte Kreditvertrag jedenfalls iSd § 15 GebG beurkundet war.