Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist nicht entscheidend; wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmaßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt
GZ 2009/15/0089, 08.07.2009
VwGH: Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das FLAG nicht. Nach stRsp fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet. Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt.
Die Bf macht geltend, dass ihre Tochter nach der Matura im Rahmen eines lehrgangsmäßigen Kurses für einen speziellen Beruf ausgebildet wird.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Lehrgang im ersten und zweiten Semester in Form einer Blockveranstaltung in der Dauer von je fünf Wochen und im dritten und vierten Semester in einer Blockveranstaltung von jeweils vier Wochen abgehalten wurde. Weitere Feststellungen über die Art der Ausbildung und deren Rahmen und über allenfalls abzulegende Prüfungen hat die belangte Behörde nicht getroffen. Sie hat die Frage, ob dieser Lehrgang eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG ist, bereits deshalb verneint, weil der Lehrgang nur berufsbegleitend organisiert sei und eine zeitliche Intensität von mindestens 20 Wochenstunden pro Jahr fehle.
Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist aber vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmaßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Feststellungen über Art, Inhalt und Umfang des Lehrganges sind hiezu ebenso unerlässlich wie solche zum Umstand, ob und gegebenenfalls welche Prüfungen/Hausaufgaben abzulegen sind und auf welche Art und Weise die Vorbereitung hiefür zu gestalten ist. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über die geblockte Abhaltung des Ausbildungskurses und dessen Dauer im Ausmaß von zwei Wochenstunden pro Jahr reichen zur Beurteilung, ob eine den Anspruch auf die strittigen Leistungen je Kalendermonat begründende Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt, schon deswegen nicht aus, weil die Umlegung der Dauer eines in geblockter Form abgehaltenen Kurses auf ein Jahr nichts über die Ausbildung an sich und deren Intensität pro Kalendermonat aussagt. Zu prüfen ist jedoch auch, ob die behauptete Ausbildung während der Dauer der Blockveranstaltungen und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat.