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Steuerrecht

VwGH: Zur Zurechnung der Wirtschaftsgüter gem § 24 BAO

Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter vor der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 24 BAO
Schlagworte: Zurechnung von Wirtschaftsgütern, zivilrechtliches / wirtschaftliches Eigentum

GZ 2004/15/0115, 04.03.2009
VwGH: Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter vor der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass der Bf die in seinem zivilrechtlichen Eigentum befindlichen Anteile an der streitgegenständlichen Liegenschaft und die in seinem zivilrechtlichen Eigentum befindliche Eigentumswohnung nicht unentgeltlich an den Sohn übertragen, sondern zurückbehalten habe, was zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen und zur Aufdeckung stiller Reserven, zur gewinnwirksamen Auflösung eines Investitionsfreibetrages sowie zur Berichtigung von Vorsteuern gem § 12 Abs 10 UStG im Jahr 1997 geführt habe.
Der Bf trägt vor, dass sein Sohn wirtschaftlicher Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaftsteile sei, weil er gleich einem zivilrechtlichen Eigentümer, Um- und Zubauten in eigener Machtvollkommenheit vorgenommen sowie alle Aufwendungen getragen habe und ihm auch alle Nutzungen zugekommen seien. Dass der Sohn wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung sei, sei laut Beschwerde hingegen daraus ableitbar, dass diese betrieblich genützt werde und auch betriebsnotwendig sei.
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil damit nur ein weiteres Mal auf die - von der belangten Behörde ohnehin nicht in Zweifel gezogene - betriebliche Nutzung von Liegenschaft und Eigentumswohnung durch den Sohn verwiesen und nicht einmal behauptet wird, dass die übrigen positiven Befugnisse (Belastung, Veräußerung etc) sowie der negative Inhalt des Eigentumsrechtes (Ausschluss Dritter vor der Einwirkung auf die Sache) jemand anderem als dem Bf zugekommen wären. Solcherart gibt es auch für den VwGH keinen Anhaltspunkt dafür, dass zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander gefallen wären. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde von der Zurückbehaltung der Liegenschaftsanteile und daraus abgeleitet von deren Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen und den damit verbundenen Folgen ausgegangen ist, deren zahlenmäßige Richtigkeit von der Beschwerde im Übrigen nicht bekämpft wird.

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