Die Abgabenbehörde ist berechtigt, bei unvollständiger Buchhaltung, die Besteuerungsgrundlage zu schätzen; hiefür gibt es mehrer Möglichkeiten der Schätzung zB die Anwendung des Sicherheitszuschlages
GZ 2006/13/0150, 24.03.2009
Die Bf betreibt einen sog Swingerclub. Aufgrund der Mängel der Buchhaltung und einer "nicht gedeckten Lebenshaltung" wurden für die belangten Jahre, vom zuständigen FA, Sicherheitszuschläge verhängt.
VwGH: Zu schätzen ist nach § 184 Abs 3 BAO etwa, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Um das Ziel, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, zu erreichen, steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei; die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Dabei ist davon auszugehen, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete, sondern auch weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sind. Der VwGH ist weiters der Meinung, dass der Buchhaltung die Ordnungsmäßigkeit abzusprechen sei, auch wenn nur einige Geschäftsfälle nicht erfasst wurden, diese aber erklärbar wären.