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Steuerrecht

VwGH: Spaltung iZm KöSt

Abgabenfestsetzungen haben ab der Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nur mehr gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 SpaltG, § 14 SpaltG, § 19 BAO
Schlagworte: Körperschaftsteuer, Spaltung, Gesamtrechtsnachfolge

GZ 2008/15/0031, 08.07.2009
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 12. September 1997 erfolgte die Abspaltung des von der Bf geführten Krankenhaus- und Buffetbetriebes (gem § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG). Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gingen sämtliche Vermögensteile mit Ausnahme des Liegenschaftsbesitzes auf die gleichzeitig neu gegründete K GmbH auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1996 und der Eröffnungsbilanz der neu gegründeten Gesellschaft zum 1. Jänner 1997 über. Laut Spaltungsplan vom 25. Juli 1997 beschränkte sich die Tätigkeit der Bf nach der Spaltung auf die Verwaltung der in ihrem Eigentum verbliebenen Liegenschaften sowie deren Vermietung und Verpachtung. Die Spaltung und die neu gegründete Gesellschaft wurden am 8. Jänner 1998 im Firmenbuch eingetragen.
VwGH: Die Spaltung nach § 1 SpaltG bewirkt eine Gesamtrechtsnachfolge, wobei § 14 Abs 2 Z 1 leg cit eine partielle Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, die auch verfahrensrechtliche Positionen umfasst, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger (hier die Bf) nach dem Rechtsübergang weiter existent bleibt. Abgabenfestsetzungen haben ab der Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nur mehr gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen.
Da die Einkünfte, über die mit dem Körperschaftsteuerbescheid 1995 abgesprochen wurde, ua dem Krankenhaus- und Buffetbetrieb zuzuordnen sind, der gem § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG mit der Eintragung im Firmenbuch im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die K GmbH übertragen wurde, ist diese gem § 19 Abs 1 BAO - zumindest teilweise - in die verfahrensrechtliche Position der Bf als Bw im Verhandlungsverfahren eingetreten. Die belangte Behörde durfte daher den angefochtenen Bescheid - soweit dieser die Einkünfte aus dem Krankenhaus- und Buffetbetrieb 1995 betrifft - nicht mehr an die Bf richten. Auch den Umstand, dass der infolge der abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 1996 bis 1998 ergangene Körperschaftsteuerbescheid 1996 rechtswidrig ist, weil er nach Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch erlassen wurde und nicht nur die Einkünfte der Bf sondern auch die Einkünfte aus dem abgespaltenen Betrieb der K GmbH umfasst, hat die belangte Behörde nicht aufgegriffen.

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