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Steuerrecht

VwGH: Investitionszuwachsprämie - ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens nach § 108e Abs 2 EStG

Für die Unterscheidung "ungebraucht" und "gebraucht" ist ausschlaggebend, ob das Wirtschaftgut schon in einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise verwendet wurde; dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen

20. 05. 2011
Gesetze: § 108e EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Investitionszuwachsprämie, ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter

GZ 2006/15/0378, 04.03.2009
Strittig ist, ob die von der GmbH erworbene Schiliftanlage nach dem Probebetrieb von neun Tagen und einem Normalbetrieb von fünf Tagen das Tatbestandelement "ungebraucht" erfüllt.
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Wirtschaftsgut "gebraucht", wenn es schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist.
Das Wirtschaftsgut Schilift wurde im vorliegenden Fall nach positiver Absolvierung des Probelaufes der widmungsgemäßen Verwendung zugeführt. Nach fünftägigem Gebrauch wurde die Anlage von der GmbH erworben. Ihrer Auffassung, sie habe damit ein "gebrauchtes" Wirtschaftsgut erworben, kann nicht geteilt werden. Für die Unterscheidung "ungebraucht" und "gebraucht" ist ausschlaggebend, ob das Wirtschaftgut schon in einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise verwendet wurde. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen. Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Wirtschaftgut mit einer langjährigen Nutzungsdauer. Eine fünftägige Verwendung ist in Anbetracht der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes aus wirtschaftlicher Sicht vernachlässigbar. Wirtschaftlich betrachtet ist mit einem fünftägigen Betrieb keine den Wert mindernde Verwendung verbunden.

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