Die Abgeltung der Mitwirkung am Erwerb nach § 98 ABGB stellt keine Betriebsausgabe beim Zahlenden dar
GZ 2004/13/0038, 25.02.2009
VwGH: Die vom Abgabepflichtigen (er bezog Einkünfte als Diplomgraphiker) an seine geschiedene Ehefrau geleistete Zahlung beruhte der Aktenlage nach auf einem Gerichtsbeschluss, in dem ihm eine solche Zahlung als Abgeltung der Mitwirkung am Erwerb (§ 98 ABGB) - unter Gesichtspunkten nicht eines Honorars für erbrachte Leistungen, sondern der Beteiligung am gemeinsamen erwirtschafteten Gewinn - rechtskräftig auferlegt worden war. Solche Zahlungen sind nach stRsp des VwGH keine Betriebsausgaben.