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Steuerrecht

VwGH: Investitionszuwachsprämie - inwieweit sind Wirtschaftsgüter, die mit einem Gebäude verbunden sind, selbständig bewertbar oder als unselbständiger Teil des Gebäudes anzusehen?

Bei Gebäudeeinbauten gehören nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude

20. 05. 2011
Gesetze: § 108e EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Investitionszuwachsprämie, Gebäude

GZ 2006/15/0203, 04.03.2009
Während der Bf davon ausgeht, dass es sich bei der eingebauten Sauna- und Wellnessanlage um ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut handelt, vertritt die belangte Behörde die Auffassung, die Anlage sei als Teil des Gebäudes anzusehen und zähle sohin gem § 108e Abs 2 EStG nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern.
VwGH: Was Teil eines Wirtschaftsgutes oder eigenständiges Wirtschaftsgut - wofür es keine gesetzliche Definition gibt - ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Bei Gebäudeeinbauten gehören nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude. Danach sind alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Als typische Teile des Gebäudes und deshalb nicht zu selbständigen Wirtschaftsgütern zählen demnach zB Sanitär- sowie Heizungsanlagen. Entscheidend ist, ob das entsprechende Wirtschaftgut dem Typus Gebäude zuzuordnen ist. Alle in ein Gebäude gemachten Investitionen, welche nach der Verkehrsauffassung als Teile des Hauses und nicht als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden, teilen steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes, sofern nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die betreffende Anlage nach ihrer Bauart, etwa wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist.
Der VwGH teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die eingebaute Wellness- und Saunaanlage nach der Verkehrsauffassung als Teil des Hotelgebäudes anzusehen ist. In solche Betriebe eingebaute Bäder, Schwimmbecken und Saunaanlagen sind als Teil eines solchen Gebäudes anzusehen.

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