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Steuerrecht

VwGH: FinStrG - Tatprovokation als Strafausschließungsgrund?

Die Tatprovokation stellt keinen Strafausschließungsgrund dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 23 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Strafausschließungsgrund, Tatprovokation, Strafbemessung

GZ 2007/16/0064, 05.03.2009
Der Bf trägt vor, er sei durch einen verdeckten Ermittler zur Begehung der Tat bestimmt worden, weshalb eine Strafbarkeit nicht gegeben sei und das Verfahren hätte eingestellt werden müssen.
VwGH: Diese mit dem Begriff der "Tatprovokation" bezeichnete Fallgestaltung hat der Gesetzgeber nicht als Strafausschließungsgrund vorgesehen, wie der Bf auch einräumt.
Der Bf führt ins Treffen, nach einer in einer näher angeführten Stelle des Schrifttums "unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR wiedergegebenen Rechtsauffassung" handle es sich bei der durch einen verdeckten Ermittler bewirkten Tatprovokation aber um einen Strafausschließungsgrund.
Demgegenüber hat der OGH mit Urteil vom 11. Jänner 2005, 11 Os 126/04, unter Verweis auf die Vorjudikatur mit eingehender Begründung die Ansicht vertreten, dass im Vorliegen einer Tatprovokation kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten sei. Der VwGH sieht sich durch die vorliegende Beschwerde, deren Begründung sich diesbezüglich auf den Verweis auf eine Schrifttumsstelle vor dem erwähnten Urteil des OGH beschränkt, nicht veranlasst, für den Bereich der in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu ahndenden Finanzvergehen von den Erwägungen im erwähnten Urteil des OGH abzuweichen.
Mit der in den Ausführungen über den Strafausspruch erwähnten "Tatprovokation" durch einen verdeckten Ermittler, hat sich die belangte Behörde wie auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Strafbemessung nicht auseinandergesetzt. Das völlige Unterbleiben einer Beurteilung dieses Umstandes, ob ihm strafmildernde Wirkung zugebilligt wird oder nicht, belastet den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit.

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