Nur dann, wenn der Sachverhalt durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens, zu dem der Beschuldigte Stellung nehmen konnte, ausreichend geklärt ist, kann von der Durchführung eines Untersuchungsverfahren abgesehen werden
GZ 2007/15/0142, 04.02.2009
VwGH: Im vereinfachten Verfahren nach § 143 FinStrG kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafverfügung auch ohne Durchführung des Untersuchungsverfahrens und somit ohne Einleitung des Strafverfahrens ergehen. Allerdings kann nur dann, wenn der Sachverhalt durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens, zu dem der Beschuldigte Stellung nehmen konnte, ausreichend geklärt ist, von der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens abgesehen werden.
Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar, dass dem Bf gegenüber - in einem Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen strafrechtlichen Vorwurf - ein Abgabenverfahren durchgeführt worden wäre. Es besteht daher auch kein Hinweis darauf, dass ihm in einem solchen Verfahren Parteiengehör gewährt worden wäre. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Erlassung der Strafverfügung die Einleitung des Strafverfahrens vorausgesetzt hat, woraus sich ein aufrechtes rechtliches Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einleitung ergibt.