§ 162 Abs 1 lit d und Abs 2 iVm § 138 Abs 2 lit d FinStrG ordnen ausdrücklich an, dass der Spruch eines Erkenntnisses die Anrechnung einer Vorhaft zu enthalten hat
GZ 2007/16/0064, 05.03.2009
Der Bf erachtet sich "in den ihm durch § 23 Abs 5 und 6 FinStrG (iVm § 138 Abs 2 lit d FinStrG) zuerkannten Recht auf Anrechnung der Vorhaft" verletzt.
VwGH: Der Bf rügt zu Recht, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides - wie im Übrigen auch der Spruch des Erkenntnisses des Spruchsenates - eine Anrechnung der von ihm in verwaltungsbehördlicher Verwahrung zugebrachten Zeit als Vorhaft nicht enthält. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist nämlich zu entnehmen, dass der Bf nach der im angefochtenen Bescheid geschilderten Festnahme vom 5. Juli 2004, 18:15 Uhr, bis zum 6. Juli 2004, 15:15 Uhr, in verwaltungsbehördlicher Verwahrung gehalten wurde.
Die belangte Behörde führt dazu in der Gegenschrift aus, eine Vorhaft werde erst im Vollzug berücksichtigt und wirke sich erst dabei in der Rechtssphäre des Bestraften aus. Allein durch den Umstand, dass im Spruch des Erkenntnisses und der Berufungsentscheidung der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft unterblieben sei, würden die rechtlichen Interessen des Bestraften noch nicht berührt. Ein solcher Formmangel sei nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu belasten.
Die belangte Behörde vernachlässigt dabei, dass § 162 Abs 1 lit d und Abs 2 iVm § 138 Abs 2 lit d FinStrG ausdrücklich anordnen, dass der Spruch eines Erkenntnisses die Anrechnung einer Vorhaft zu enthalten hat.
Sollte der belangten Behörde das gerichtliche Strafverfahren vorschweben, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die dort vorgesehene Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur des Unterbleibens oder eines Fehlers der Anrechnung von Zeiten einer Vorhaft (§ 400 Abs 2 StPO) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen ist. Die Anrechnung der Vorhaft wird in § 260 StPO als notwendiger Bestandteil des Urteilsspruchs nicht erwähnt, weshalb die Anrechnung im gerichtlichen Strafverfahren auch als Ausspruch sui generis und nicht als Teil des Strafausspruches gesehen wird, jedoch im Fall einer Aufhebung des Strafausspruches dessen Schicksal teilt. Auch aus dem Umstand, dass das Unterbleiben der oder ein Fehler bei der Anrechnung von Zeiten einer Vorhaft kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (mehr) ist und dass eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft mit Berufung nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die Berufung zugleich aus anderen Gründen ergriffen wird (§ 283 Abs 2 StPO), könnte die belangte Behörde ihre in der Gegenschrift vertretene Ansicht für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren nicht ableiten.
Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Auffassung, erst im Vollzug wirke sich das Unterbleiben einer Vorhaftanrechnung aus, mag insoweit zutreffen, als es eine administrative Angelegenheit im Strafvollzug darstellt, in welchem Umfang eine Vorhaft bei Vollstreckung mehrerer verhängter Strafen angerechnet wird, weshalb sich § 23 Abs 5 letzter Satz FinStrG nur darauf bezieht. Im Straferkenntnis selbst ist lediglich die Vorhaftanrechnung als solche auszusprechen.
Indem die belangte Behörde es unterlassen hat, die vom Bf in verwaltungsbehördlicher Verwahrung zugebrachte Zeit als Vorhaft anzurechnen, ohne dass diese Vorhaft auf eine andere Strafe angerechnet worden wäre, hat sie den angefochtenen Bescheid in seinem Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit belastet.