Der Tatbestand der Pflegeelternschaft nach § 186 ABGB legt nicht fest, dass nur solche Personen als Pflegeeltern auftreten können, denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber den Pflegekindern obliegt
GZ 2008/15/0314, 04.03.2009
Der Mitbeteiligte beantragte Gewährung der Familienbeihilfe. Im Streitzeitpunkt war der Mitbeteiligte aber weder mit der Kindesmutter verheiratet, noch bestand ein Verwandtschafts- oder Pflegschaftsverhältnis zu den Kindern. Aus diesen Gründen lehnte das zuständige FA die Gewährung der Familienbeihilfe ab.
VwGH: Nach § 186 ABGB sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Demnach schreibt das Gesetz zwei Tatbestandsvoraussetzungen der Pflegeelternschaft vor, nämlich die tatsächliche Betreuung und eine bestimmte Qualität der Bindung. Bei Vorliegen beider Komponenten ist die Pflegeelternschaft kraft Gesetzes ohne Notwendigkeit eines rechtsgeschäftlichen oder gerichtlichen Begründungsaktes gegeben. Auch Einzelpersonen kann die Pflegeelterneigenschaft zuteil werden (§ 186a Abs 1 ABGB). Dass die mit einem leiblichen Elternteil in Lebensgemeinschaft lebende Person bei Übernahme von Betreuungsleistungen und bei Vorliegen einer § 186 ABGB entsprechenden emotionalen Bindung als Pflegeelternteil gilt, entspricht der herrschenden Auffassung.
Verbindet der Gesetzgeber nach der Methode der rechtlichen (formalen) Anknüpfung abgabenrechtliche Folgen unmittelbar mit Kategorien und Institutionen anderer Rechtsgebiete, so übernimmt er, wenn sich nichts anderes aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, auch den Bedeutungsinhalt, der den Begriffen in der Heimatdisziplin zukommt. Somit ergibt sich: Der Tatbestand der Pflegeelternschaft nach § 186 ABGB legt nicht fest, dass nur solche Personen als Pflegeeltern auftreten können, denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber den Pflegekindern obliegt.