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Steuerrecht

VwGH: Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung muss nicht notwendig an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 Abs 2 KStG
Schlagworte: Körperschaftsteuer, verdeckte Gewinnausschüttung, nahe stehende Person

GZ 2004/15/0149, 08.02.2007
Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass ein von der beschwerdeführenden GmbH dargestellter Darlehensvertrag zwischen ihr und dem Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht als erwiesen angenommen werden kann.
VwGH: Gem § 8 Abs 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt. Dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht notwendig an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen muss, hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahe stehenden Person zufließen.

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