Zeiten einer zu betrieblichen Einkünften führenden Tätigkeit sind keine als anrechenbare Vordienstzeiten taugliche "Dienstzeiten" iSd § 67 Abs 6 zweiter Satz EStG und bleiben demnach bei der Ermittlung der Abfertigung außer Ansatz
GZ 2003/15/0133, 22.11.2006
Die Bf war seit 1964 Kommanditistin der G. KG und vom 1. Mai 1972 bis 28. Februar 1979 bei dieser G. KG angestellt. Anschließend war sie bei der als Komplementärin in die G. KG eingetretenen G. GmbH als nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführerin angestellt. Aus Anlass der Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit der G. GmbH mit Ablauf des 30. Juni 1997 erhielt sie von dieser eine Abfertigung iHv 2,650.000 S.
Strittig ist, ob es sich bei der Zeit, in welcher die Bf in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis mit der G. KG gestanden ist, um eine Dienstzeit iSd § 67 Abs 6 zweiter Satz 1988 handelt.
VwGH: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 92/15/0019, zur insofern vergleichbaren Problematik des § 14 EStG 1972 ausgesprochen, dass hinsichtlich eines Zeitraumes, in welchem eine Angestellte, die als Mitunternehmerin (Kommanditistin) pflichtversichert gewesen sei, kein abgabenrechtliches Dienstverhältnis bestanden habe, sondern eine solche arbeitsrechtlich als Angestellte anzusehende Mitunternehmerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehe. Vordienstzeiten aus einem solchen Zeitraum könnten daher bei der Ermittlung des Abfertigungsanspruches iSd § 14 EStG nicht berücksichtigt werden.
Für den Begriff der "Dienstzeit" in § 67 Abs 6 zweiter Satz EStG gilt nichts anderes. Zeiten einer zu betrieblichen Einkünften führenden Tätigkeit sind daher keine als anrechenbare Vordienstzeiten taugliche "Dienstzeiten" iSd § 67 Abs 6 zweiter Satz EStG und bleiben demnach bei der Ermittlung der Abfertigung außer Ansatz.
Die Bf bringt vor, § 67 Abs 3 EStG mit dem Verweis auf "gesetzliche Vorschriften" und § 67 Abs 6 leg cit mit dem Begriff "Dienstzeiten" würden arbeitsrechtliche Normen ansprechen, welche im arbeitsrechtlichen Sinne zu verstehen seien, weshalb ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis der Bf davon erfasst sei. Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, von seiner diesem Ergebnis widersprechenden, im erwähnten Erkenntnis vom 15. Dezember 1994 ausgedrückten Ansicht abzugehen, dass eine zu betrieblichen Einkünften führende Tätigkeit keine Dienstzeit iSd § 67 EStG darstellen könne.