Als Täter einer Hinterziehung nach § 33 FinStrG kommt auch derjenige in Betracht, der faktisch die Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen wahrnimmt
GZ 2007/15/0142, 04.02.2009
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Bf sei weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der S-GmbH gewesen, sondern lediglich deren Prokurist. Für kaufmännische Angelegenheiten sei er nicht zuständig gewesen. Er habe sich daher auch keiner Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig gemacht.
VwGH: Als Täter einer Hinterziehung nach § 33 FinStrG kommt auch derjenige in Betracht, der faktisch die Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (hier: der S-GmbH) wahrnimmt. Im angefochtenen Bescheid wird schlüssig der Verdacht begründet, dass der Bf als "faktischer Geschäftsführer" der Gesellschaft fungiert hat.
Auch der Einwand des Bf, es liege entschiedene Sache vor, vermag nicht zu überzeugen.
Nach stRsp des VwGH ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 leg cit wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung iSd § 33 Abs 2 lit a als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs 1 - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a als auch jene nach § 33 Abs 1 durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird. Eine Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG erfordert klare und eindeutige Feststellungen dahingehend, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs 1 leg cit hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat.
Die Einleitung des Finanzamtes vom 30. Jänner 2006 betraf den Vorwurf der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2002. Die Einleitung vom 7. Dezember 2006 und damit der angefochtene Bescheid betreffen eine andere Sache, nämlich den Vorwurf der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG durch Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen, und sohin keine im Verfahren gegen den Einleitungsbescheid vom 30. Jänner 2006 entschiedene Sache.