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Steuerrecht

VwGH: Zu den Angaben nach § 11 Abs 1 Z 4 UStG - ist das Leistungsdatum bei identischem Leistungs- und Rechnungsdatum entbehrlich?

Die zwingende Angabe des Leistungszeitpunktes ist erforderlich und geeignet, die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen; sie beeinträchtigt die Interessen des Leistungsempfängers schon deshalb nicht mehr als erforderlich, weil die Aufnahme des Leistungszeitpunktes in die Rechnung dem Rechnungsaussteller ohne Schwierigkeiten möglich ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 11 UStG, § 12 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, Ausstellung von Rechnungen, Angabe des Leistungszeitpunktes, Vorsteuerabzug

GZ 2006/15/0315, 22.04.2009
Die Bf bringt vor, die belangte Behörde irre, wenn sie meine, dass alle Rechnungen Angaben über den Tag der Lieferung aufweisen müssten. Im gegebenen Fall sei für die Anerkennung des Vorsteuerabzuges nicht zwingend erforderlich gewesen, den Lieferzeitpunkt in der gegenständlichen Rechnung anzugeben. Im Zweifel sei Zug um Zug anzunehmen und gelte als Lieferzeitpunkt das Datum der Rechnungsausstellung. Das Rechnungsausstellungsdatum sei daher auch der Tag der Lieferung.
VwGH: Gem § 11 Abs 2 UStG können die nach Abs 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iS dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Rechnung kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden. Nach stRsp des VwGH ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt. Eine Rechnung, die keine Angabe über den Tag der Lieferung und auch keinen Hinweis, dass der Tag der Lieferung in einem anderen Beleg angeführt ist, enthält, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Das Gesetz begnügt sich, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat. Es entspricht nämlich dem Regelungsziel und -zweck des § 12 UStG, dass eine Vorsteuer nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abgezogen werden kann. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- und Schlechtgläubigkeit - nicht zu. Auch wenn die Bf die (auf die Umsatzsteuer entfallenden) Teile der Rechnungsbeträge bezahlt hat, ändert dies nichts an den vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Die im § 11 Abs 1 UStG genannten Voraussetzungen verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Die Rechnungsangaben müssen daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Wäre ein Leistungsdatum - entsprechend der Auffassung der Bf - bei identischem Leistungs- und Rechnungsdatum entbehrlich, bestünde für die Finanzverwaltung bei einer Rechnung ohne Leistungsdatum stets die Ungewissheit, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder ob es aus anderen Gründen fehlt. Eine leichte und einfache Erkennbarkeit des zutreffenden Voranmeldungszeitraumes wäre mit einem derartigen Verständnis von § 11 Abs 1 UStG nicht zu vereinbaren.

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