Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot stellt lediglich eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; eine solche führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Beschwerde die Relevanz dieses behaupteten Verstoßes darstellt
GZ 2006/15/0315, 22.04.2009
VwGH: Der VwGH bejaht in stRsp ein im Abgabenverfahren geltendes Überraschungsverbot. Demnach hat die belangte Behörde die Obliegenheit, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot liegt aber nicht vor, wenn die belangte Behörde sich bei ihrer anderen rechtlichen Beurteilung ausschließlich auf vom Steuerpflichtigen selbst vorgebrachte Sachverhaltsmomente stützt. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot stellt lediglich eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Eine solche führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Beschwerde die Relevanz dieses behaupteten Verstoßes darstellt.