Nur wenn die Verwertung von Vermögenschaften einer Vermögensverschleuderung gleich käme, tritt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ein, nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können
GZ 2006/13/0189, 28.04.2009
VwGH: Gem § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in dieser Bestimmung vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO, BGBl II Nr 435/2005, kann die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt nach § 2 der zitierten Verordnung insbesondere vor, wenn die Einhebung1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann.
Die Bf führt zum Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ins Treffen, dass die Beihilfenrückzahlung nur durch Veräußerung ihrer Eigentumswohnung möglich sei, was zu einer Nachsicht führen müsse. Die Begründung, dass die Bf die Wohnung nicht zu Wohnzwecken benötige, vermöge die Zulässigkeit der Vermögensverwertung nicht zu begründen, weil bei Beurteilung der Unbilligkeit lediglich an den Umstand angeknüpft werde, dass eine Vermögensverwertung, insbesondere, wenn es zu einer Verschleuderung des Vermögens komme, unbillig iSd Gesetzesbestimmung sei. Die Verwertung der Liegenschaft sei aber im konkreten Fall nur durch Versteigerung oder einen Notverkauf möglich.
Nur wenn die Verwertung von Vermögenschaften einer Vermögensverschleuderung gleich käme, tritt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ein, nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können. Warum eine Veräußerung der Wohnung einer Vermögensverschleuderung gleich käme, hat die Bf nicht dargelegt.