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Steuerrecht

VwGH: Identität von Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen am eingebrachten Vermögen im Fall einer Umgründung

Die Einbringung sämtlicher Mitunternehmeranteile in eine übernehmende Körperschaft, deren Beteiligungsverhältnis mit dem Beteiligungsverhältnis an der Mitunternehmerschaft übereinstimmt, war bereits vor dem AbgÄG 2005 nicht von der Ausnahmebestimmung des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG erfasst, weil idF hinsichtlich der eingebrachten Anteile jeweils alleiniges Eigentum der Mitunternehmer besteht

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 Abs 2 UmgrStG, § 19 Abs 1 UmgrStG, § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG, § 20 Abs 4 Z 1 UmgrStG
Schlagworte: Umgründung, Gewährung von neuen Anteilen, Identität von Beteiligungsverhältnissen, Mitunternehmeranteile

GZ 2006/15/0296, 22.04.2009
Alle Kommanditisten der erstbeschwerdeführenden KG haben ihre gesamten Anteile in die übernehmende zweitbeschwerdeführende AG eingebracht. Eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden AG ist unterblieben, da davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG idF vor dem AbgÄG 2005 vorliegen und die Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft entsprechen. Die Finanzbehörden waren demgegenüber der Meinung, dass § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG nicht anwendbar sei und die Anwendung des Art III UmgrStG daher versagt werden müsse.
VwGH: Gem § 19 Abs 1 UmgrStG muss die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der neuen Körperschaft erfolgen. Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben, wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG). Unterbleibt bei der übernehmenden Körperschaft unter Anwendung von § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG eine Kapitalerhöhung, so kommt es gem § 20 Abs 4 Z 1 UmgrStG zu einer Zu- oder Abschreibung des Einbringungswertes zu (von) dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen Anteile. Die in § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG geforderte Identität ist nur bei vollständiger Übereinstimmung der Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse gegeben. Diese Verhältnisse am eingebrachten Vermögen und die prozentuelle Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft müssen sich allerdings nicht unmittelbar entsprechen. Eine nur mittelbare Identität ist ausreichend. Auf welcher Beteiligungsstufe die Identität der Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse erreicht wird, ist aus dem Blickwinkel des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ohne Bedeutung.
§ 12 Abs 2 UmgrStG nennt als einbringungsfähiges Vermögen nur den Betrieb (Teilbetrieb), die Mitunternehmeranteile und die Kapitalanteile. Im gegenständlichen Fall hat jeder Kommanditist seinen Mitunternehmeranteil in die übernehmende Körperschaft eingebracht. Einbringender war jeder einzelne Mitunternehmer, Gegenstand der Einbringung war der einzelne Mitunternehmeranteil. Die Summe einiger oder aller Mitunternehmeranteile kann nach der klaren Regel des § 12 Abs 2 UmgrStG den Einbringungsgegenstand nicht bilden.
Die von den Bf zur Stützung ihrer Ansicht bemühten Materialien regeln eine andere Konstellation, in der alle Kommanditanteile in die Komplemetär-GmbH eingebracht werden, sodass nur mehr die GmbH (weiter-)besteht. Im Beschwerdefall hingegen bringen die Kommanditisten ihre Mitunternehmeranteile aber nicht in die Komplementär-GmbH, sondern in eine andere Körperschaft ein. Dies führt dazu, dass sich an der Betriebsführung durch die KG nichts ändert.

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