Home

Steuerrecht

VwGH: Investitionszuwachsprämie - "Gebäude" iSd § 108e Abs 2 EStG

Unter einem Gebäude iSd § 108e Abs 2 EStG ist jedes Bauwerk zu verstehen, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 108e EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Investitionszuwachsprämie, nicht prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter, Gebäude

GZ 2007/15/0307, 22.04.2009
VwGH: Aus § 1 Abs 2 BewG folgt, dass die Bestimmungen des zweiten Teiles des BewG für die Investitionszuwachsprämie nicht anwendbar sind. Die aus § 51 Abs 1 leg cit abgeleitete Unterscheidung zwischen Gebäude (Grundvermögen) und "Betriebsvorrichtungen" ist daher im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, ist an Hand der Verkehrsauffassung zu treffen. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist.
Dass Betriebsgebäude in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem betrieblichen Geschehen stehen und ohne das Vorhandensein eines Betriebes ihrer wirtschaftlichen Funktion beraubt wären, trifft auf eine Vielzahl derartiger Gebäude zu. Die Zweckbestimmung des Bauwerks hat unberücksichtigt zu bleiben, weil ansonsten die räumliche Umschließung von Betriebsanlagen stets als wirtschaftlicher Teil der Betriebvorrichtung anzusehen wäre, wenn ihr Fehlen den Zweck der Anlage beeinträchtigen würde.
In welchem Wertverhältnis Betriebsgebäude zu den Betriebsvorrichtungen stehen, ist für das Vorliegen eines Gebäudes nach der Verkehrsauffassung unerheblich. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob das Bauwerk auf Dauer oder nur auf begrenzte Zeit errichtet wird. Zwar trifft es zu, dass von einem Gebäude auch eine gewisse Beständigkeit zu verlangen ist. Entscheidend ist aber die Beschaffenheit (Material) des Bauwerks und dessen feste Verbindung mit dem Grund und Boden, nicht die Dauer der voraussichtlichen Nutzung.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at