Wird ein Betrieb, ein Mietobjekt oder sonstiges Vermögen unter gleichzeitiger Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes übertragen (Vorbehaltsfruchtgenuss), so ergibt sich alleine daraus keine Änderung der bisherigen Zurechnung
GZ 2006/13/0166, 27.01.2009
Die Bf erklärte in den Streitjahren neben ihren Pensionseinkünften Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft zur Einkommensteuer. Das gegenständliche Mietobjekt umfasst zwei Wohnungen. Mit Schenkungsvertrag vom 7. Mai 1997 hat die Bf die "Wohnung 1" ihrer Tochter und die "Wohnung 2 und 3" ihrem Sohn übertragen. Im Gegenzug erhielt sie die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Fruchtgenusses. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der Kinder der Bf und um einen Verkauf der Liegenschaft zu vermeiden, wurde am 7. Mai 1997 zwischen den Vertragsteilen festgelegt, dass die Bf an ihre Tochter ein jährliches Mietentgelt von 100.000 S zzgl 10 % Umsatzsteuer und an ihren Sohn ein solches Entgelt von 160.000 S zzgl 10 % Umsatzsteuer zu bezahlen habe.
VwGH: Einkünfte aus einem Fruchtgenussrecht iSd ABGB sind grundsätzlich originäre Einkünfte des Berechtigten. Der Fruchtgenussberechtigte muss jedoch auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet; dazu gehört, dass der Fruchtgenussberechtigte die Aufwendungen iZm dem Gegenstand des Fruchtgenusses (insbesondere Erhaltungsaufwand, Abgaben, Hypothekarzinsen usw; vgl § 512f ABGB) trägt.
Wird ein Betrieb, ein Mietobjekt oder sonstiges Vermögen unter gleichzeitiger Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes übertragen (Vorbehaltsfruchtgenuss), so ergibt sich alleine daraus keine Änderung der bisherigen Zurechnung. Nur wenn eine Einkunftsquelle als solche ganz oder zum Teil übertragen wird, sind die daraus fließenden Einkünfte steuerlich regelmäßig jenen Personen zuzurechnen, denen auch die Einkunftsquelle selbst zuzurechnen ist, und zwar gleichgültig, auf welcher Vertragsgestaltung die Übertragung der Einkunftsquelle beruht.
Nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG dürfen freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Das Wesen des § 20 EStG liegt darin, die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der Einkommensverwendung zu trennen. Eine Vielzahl der nichtabzugsfähigen freiwilligen Zuwendungen hat ihre Wurzel in persönlichen oder familiären Verhältnissen.