Die bloße Möglichkeit der Abgabenbehörde, den Aussetzungsbetrag aus den Akten zu ermitteln, genügt den Anforderungen des § 212a Abs 3 BAO nicht
GZ 2006/13/0149, 24.03.2009
VwGH: Nach § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist. Gem § 212a Abs 3 leg cit können Anträge auf Aussetzung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gem Abs 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Die bloße Übernahme der Beträge von Tagessalden, in welchen verschiedene Abgabenarten enthalten sind, in den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ohne nähere Darstellung des gem § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages genügt den Anforderungen des § 212a Abs 3 BAO nicht. Auch die bloße Möglichkeit der Abgabenbehörde, den Aussetzungsbetrag aus den Akten zu ermitteln, reicht nicht.