Eine bloße Schlafstelle in einem Raum, den der Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen teilen muss, stellt keine Wohnung iSd Abgabenvorschriften dar
GZ 2006/15/0145, 28.10.2008
Das Finanzamt veranlagte den Mitbeteiligten zur Einkommensteuer, wobei es das bereits vom Dienstgeber berücksichtigte "große" Pendlerpauschale für Entfernungen über 60 km mit der Begründung nicht gewährte, dass der Mitbeteiligte am Beschäftigungsort über eine Unterkunftsmöglichkeit verfüge. Dabei handelt es sich lediglich um eine (Not)Schlafstelle, die der Mitbeteiligt fast ausschließlich bei Nachtdiensten zur Regeneration in der Journaldienstzeit oder bei Dienststellenbereitschaften nutzt. Der Raum ist 14 m2 groß, umfasst zwei Betten und wird von mehreren Kollegen gemeinsam genutzt.
VwGH: Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 im EStG 1972 Folgendes ausgesprochen:"Es trifft zwar zu, dass eine Wohnung am Arbeitsplatz nicht allen Anforderungen genügen muss, die der Abgabepflichtige nach seinen persönlichen Verhältnissen an eine Wohnung stellt, in der sich der Mittelpunkt seines familiären und geselligen Lebens befindet. Unabdingbar ist dennoch, dass er am Arbeitsplatz eine 'Wohnung' iSd Abgabenvorschriften innehat, soll die Möglichkeit zu Fahrten 'zwischen Wohnung und Arbeitsplatz' ausscheiden.
Darüber, was iS der Abgabenvorschriften als Wohnung zu verstehen ist, geben diese selbst keine unmittelbare Auskunft. Maßgebend ist die Verkehrsauffassung. Demnach kann aber in einem Raum, in dem dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur eine Schlafstelle eingeräumt ist und den dieser Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen teilen muss, keine Wohnung erblickt werden. Auch unter den verminderten Anforderungen, die an Wohnungen am Arbeitsplatz zu stellen sind, ist ein solcher Raum nicht so beschaffen, dass er dem Inhaber ein Heim bieten könne."
Der VwGH stellt demnach auf die Verkehrsauffassung ab: Eine bloße Schlafstelle in einem Raum, den der Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen teilen muss, ist nicht als Wohnung iSd Abgabenvorschriften zu beurteilen. Diese zum EStG 1972 ergangene Rechtsprechung kann auch im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1988 zur Begriffsbestimmung herangezogen werden.