Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gem § 2 Abs 4 Z 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt; unter den Begriff "Einnahmen" fallen alle Entgelte für die Vermietung oder Verpachtung iSd § 28 Abs 1 leg cit
GZ 2006/15/0106, 28.10.2008
Die Bf erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Bf vermietete ein Gebäude an ihren Gatten, das er seinerseits wieder betrieblich nutzte. Bei Beendigung des Mietverhältnisses seien die Mieterinvestitionen ohne Kostenersatz (Ablöse udgl) der Bf überlassen worden. Zug um Zug übernahm die Bf nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Betriebskredit ihres Gatten.
VwGH: Bei der Frage, ob neben dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung ein bestimmtes Entgelt den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob das betreffende Entgelt eine Gegenleistung für die im Einzelfall dem Mieter eingeräumten Rechte darstellt. Hiebei muss maßgebendes Kriterium sein, ob die betreffenden Leistungen im Rahmen des mit dem Bestandvertrag begründeten Austauschverhältnisses erbracht anzusehen oder ob diese Leistungen wirtschaftlich selbständig in dem Sinn sind, dass sie neben dem Bestandverhältnis bestehen.
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind auch Investitionen des Mieters zu erfassen, die dem Vermieter als Eigentümer unentgeltlich zukommen. Derartige Vorteile fließen dem Vermieter erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu, wenn der Mieter zur Vornahme der Investitionen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, und sohin die Investition regelmäßig bis zur Räumung des Mietobjektes zurücknehmen kann.
Würde üblicherweise vom Mieter gegenüber dem fremden Vermieter eine Abgeltung für solche Investitionen mit Aussicht auf Erfolg verlangt werden können, dann entspräche das Verhalten der Bf und das ihres Ehemanns nicht einem Fremdvergleich und könnten die der Bf als Eigentümerin zugekommenen Investitionen des Mieters nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst werden.