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Steuerrecht

VwGH: Berücksichtigung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG

§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG fordert für die Gewährung des Pendlerpauschales, dass im Lohnzahlungszeitraum überwiegend - an mehr als der Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage - die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der einfachen Fahrtstrecke und zumindest hinsichtlich der halben Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstrecke nicht zumutbar ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Werbungskosten, Pendlerpauschale, Massenbeförderungsmittel, Individualverkehrsmittel, überwiegende Zumutbarkeit

GZ 2006/15/0001, 24.09.2008
Der Bf erzielte nichtselbständige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Krankenhaus. Er beantragte die Berücksichtigung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG unter Angabe ein öffentliches Verkehrsmittel für die Strecke von 33 km nicht benützen zu können, weil zu Arbeitsbeginn oder -ende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage ein solches nicht verkehre. Dem entgegnete die Berufungsbehörde, dass ein Teil der Fahrtstrecke mit einem privaten Verkehrsmittel zurückzulegen sei.
VwGH: § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG fordert zunächst, dass im Lohnzahlungszeitraum (gem § 77 EStG im Kalendermonat) überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der einfachen Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Überwiegend in diesem Zusammenhang bedeutet, dass an mehr als der Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar sein muss. Weiters wird vorausgesetzt, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Die Kombination von privatem Verkehrsmittel und Massenbeförderungsmittel entspricht auf Grund der gegenständlichen Gegebenheiten der Fahrtstrecke der Anordnung des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG.
Aus § 16 Abs 1 Z 6 lit a und b EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist dem Bf bei Kombination eines Individualverkehrsmittels mit den Massenbeförderungsmitteln überwiegend die Überwindung der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour möglich. Ob die Überwindung des Arbeitsweges solcherart dem Steuerpflichtigen zumutbar ist, ist den Materialien zufolge auf Grund der Fahrzeiten zu prüfen, wobei die Unzumutbarkeit bei im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so langen Fahrzeiten mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen Kfz; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrtzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.

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