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Steuerrecht

VwGH: Zumutbarkeit beim Pendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle iSd § 16 Abs 1 EStG

Eine "Unzumutbarkeit" wird jedenfalls (auch und vor allem) dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Werbungskosten, Pendlerpauschale, große Pendlerpauschale, Absetzbetrag, Zumutbarkeit bei der Benutzung öffentlicher Massenbeförderungsmittel

GZ 2006/15/0319, 28.10.2008
Die beteiligte Partei begehrt die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales gem § 16 Abs 1 lit c EStG. Die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitstätte beträgt 25 km, welche sie mit ihrem Kfz in etwa 20 bis 30 Minuten zurücklegen könne, wofür sie hingegen unter Benützung von Massenbeförderungsmitteln zwischen 120 bis 145 Minuten benötigen würde. Auf Grund der aufgezeigten großen Zeitdifferenz sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
VwGH: Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine "Unzumutbarkeit" wird jedenfalls (auch und vor allem) dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen.
'Unzumutbar' sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massebeförderungsmitteln als mit dem eigenen KFZ; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt.
Aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit a und b EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber des EStG grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG fordert, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der "halben" Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.
Selbst nach der in Literatur vertretenen Ansicht, wonach die Frage der Zumutbarkeit für jeden Dienstnehmer gleich - unabhängig von der Entfernung - auszulegen sei, wird eine Fahrtdauer von unter 90 Minuten für die einfache Wegstrecke als zumutbar angesehen. Auch nach Ansicht des VwGH ist die hier in Rede stehende Anfahrtszeit von 75 Minuten bei optimaler Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel jedenfalls zumutbar.

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