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Steuerrecht

VwGH: Vertreterhaftung nach § 9 BAO und §§ 80 ff BAO iZm Abschluss eines Mantelzessionsvertrages

Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages mit der Bank stellt eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar, wenn er damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der GmbH, zu entziehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 BAO, §§ 80 ff BAO, § 212 BAO
Schlagworte: Geschäftsführerhaftung, Liquidität der Gesellschaft, schuldhafte Pflichtverletzung, Mantelzessionsvertrag

GZ 2007/15/0282, 24.9.2008
Der Bf war vom 1. Jänner 2004 bis zum 18. April 2005 handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-GmbH. Am 7. Juni wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Die vom Finanzamt geltend gemachten Abgabenforderungen als Konkursforderungen waren uneinbringlich, weshalb der Bf zur Vertreterhaftung nach § 9 BAO und §§80 ff BAO herangezogen wurde.
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen und nachzuweisen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren.
Wie der VwGH bereits klargestellt hat, haftet der Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Weist der Vertreter nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden.
Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages mit der Bank stellt eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar, wenn er damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der GmbH, zu entziehen. Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter der Gesellschaft als Pflichtverletzung somit bereits vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht als unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird.
Die Verwirklichung des Haftungstatbestandes nach § 9 BAO ist nicht davon abhängig, ob dem Vertreter der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorzuwerfen ist.
Zum Vorbringen des Bf, dass zwischen ihm und dem Finanzamt eine Vereinbarung über die Entrichtung der Abgaben in monatlichen Raten abgeschlossen worden sei: Nach der Rsp des VwGH ist eine Abmachung zwischen den Organwaltern des Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Soweit solche Abmachungen nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen seien, stünden sie im Widerspruch zu dem aus Art 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften. Das gilt in gleicher Weise für Vereinbarungen über Zahlungserleichterungen iSd § 212 BAO.

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