Bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt, kommt es nicht zu einem Leistungsaustausch iSd UStG
GZ 2006/15/0131, 28.10.2008Die Bf (eine Genossenschaft nach dem WasserrechtsG) betrieb einen Wasserhochbehälter zur Trinkwasserversorgung mit 100m3 Fassungsvermögen. Im Zuge der Befestigung des Gebiets gegen Muren- und Lawinenabgänge wurde 1999 dieser Behälter, unter Duldung der Bf, vom Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (eine Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft) entfernt. Dafür wurde an die Bf 2 Millionen Schilling bezahlt. Das FA erließ im Jahr 2000 einen Strafbescheid zur Bezahlung der geschuldeten USt iHv 333.333,33 Schilling, mit der Begründung, dass es sich um einen Leistungsaustausch gem UStG handle und somit zu versteuern sei.
Auch die Berufungsinstanz entschied in diesem Sinne: Die Ersatzmaßnahmen (Zahlung von 2 Millionen Schilling) samt Kostenübernahme durch die Projektbetreiber wurde geduldet. Die BF habe damit der Gemeinde A bzw dem "Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung" einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil verschafft, nämlich die Möglichkeit der planmäßigen Umsetzung des Schutzvorhabens. Somit liegt ein Tausch vor: Aufgabe des alten Behälters und andererseits die Möglichkeit der Errichtung des Lawinen-, Wild- und Murenverbauung.
VwGH: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Leistung der Bf in der "Abtretung ihrer Hochbehälter" und im "Verzicht auf die weitere Nutzung und die Zustimmung zur Entfernung der bestehenden Hochbehälter" erblickt. Eine Auseinandersetzung damit, ob ein Umsatz, der in der Abtretung der Hochbehälter als Bauwerk besteht, dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG zu subsumieren wäre, ist dabei unterblieben. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich jedoch bereits daraus, dass die belangte Behörde zu Unrecht einen Leistungsaustausch angenommen hat.
Bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt, kommt es nicht zu einem Leistungsaustausch iSd UStG.
Der EuGH hat im Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rs C- 215/94 (Jürgen Mohr) auf den Charakter der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen hingewiesen. Im damals vorliegenden Fall hat er keinen Verbrauch iSd gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems gesehen und ausgeführt, dass die Gemeinschaft dadurch, dass sie Landwirten, die sich zur Aufgabe ihrer Milchproduktion verpflichten, einen Ausgleich gewährt, keine Gegenstände erwirbt und keine Dienstleistungen zur eigenen Verwendung erhält, sondern im allgemeinen Interesse an der Förderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Milchmarktes in der Gemeinschaft handelt. In der Verpflichtung eines Landwirtes zur Aufgabe seiner Milchproduktion sah der EuGH unter diesen Umständen keinen Vorteil für die Gemeinschaft (nach deren Bestimmungen der Landwirt dafür eine Vergütung erhalten hatte) oder für die zuständigen nationalen Stellen, auf Grund dessen sie als Empfänger einer Dienstleistung iSv Art 6 MwSt-Richtlinie angesehen werden könnten.
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann der VwGH keinen Vorteil erkennen, welchen die Bf im gegebenen Zusammenhang der Gemeinde, dem Bund oder dem Land, jeweils in deren Eigenschaft als Verbraucher oder Beteiligte am Wirtschaftsleben, verschafft hätte.Im allgemeinen und öffentlichen Interesse am Schutz der Bevölkerung vor Lawinen- und Murenabgängen wurden die bestehenden Hochbehälter abgetragen (vernichtet) und dafür Ersatzleistungen erbracht. In der Duldung der Abtragung der Hochbehälter durch die Bf ist unter diesen Umständen kein Vorteil für die Gemeinde, den Bund oder das Land zu erblicken, auf Grund dessen diese als Empfänger einer Dienstleistung angesehen werden könnten. Durch die Bereitschaft, die bestehenden Hochbehälter abtragen zu lassen, werden weder einem identifizierbaren Verbraucher Dienstleistungen erbracht, noch wird ein Vorteil verschafft, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte.