Aufwendungen zur Sicherung des Kurses von im Rahmen eines Dienstverhältnisses begünstigt erworbenen Aktien (Erwerb von Put-Optionen) stehen in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und somit mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weshalb sie auch nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG zu berücksichtigen sind
GZ 2006/15/0227, 4.2.2009
Der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehende Bf übte die von seinem Dienstgeber eingeräumte Option zum Erwerb von Aktien unter dem aktuellen Marktpreis aus. Zur Sicherung der Aktien erwarb der Bf Put-Optionsscheine, die er wieder veräußerte. Er machte geltend, dass die Aufwendungen für den Erwerb von Put-Optionen der Sicherung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dienten und daher als Werbungskosten iSd § 16 EStG bei dieser Einkunftsart zu berücksichtigen seien.
VwGH: Nach einhelliger Auffassung ist der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung Ausdruck des Nettoprinzips. Die Auslegung des Werbungskostenbegriffs muss sich daher an dieser Grundlage orientieren. Werbungskosten sind daher ganz allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich um Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen und nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung bereits zugeflossener Einnahmen. Aufwendungen zur Sicherung des Kurses der Aktien stehen in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, das lediglich den Rahmen für einen begünstigten Erwerb der Aktien abgegeben hat, weshalb die Aufwendungen für die Put-Optionen in keinem Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Bf stehen.
Der Erwerb der Aktien führte zur Begründung einer eigenen Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach der Rechtsprechung stellen Aufwendungen zur Sicherung des Stammes (Wertes) der Aktie im Rahmen dieser Einkunftsart keine Werbungskosten dar.