Der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nach § 3 FLAG in der alten oder neuen Fassung hängt nach § 55 FLAG davon ab, ob das Asylverfahren des Antragstellers nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen ist oder dieses bereits nach dem AsylG 2005 zu führen ist bzw wenn letzteres der Fall ist richtet sich der Anspruch dennoch nach § 3 FLAG aF, wenn das Asylverfahren des Kindes nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen ist
GZ 2008/15/0199, 24.9.2008
Der serbische Bf beantragte die Gewährung der Familienbeihilfe für seine drei Kinder. Der Bf hat eine Niederlassungsbewilligung bis 31. Mai 2007, seine Ehefrau eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Republik Österreich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Die Kinder haben keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel. Für zwei der Kinder ist ein Asylverfahren nach dem AsylG 1997 anhängig, für das dritte Kind ist bereits das AsylG 2005 anwendbar.
VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum - das ist für die Familienbeihilfe wie sich aus § 10 Abs 2 und 4 FLAG ergibt der Monat - zu beurteilen. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder der Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.
Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Anträge des Bf darauf, dass die den Anspruch vermittelnden Kinder den ab 1. Jänner 2006 (Inkrafttreten einer Gesetzesänderung) gem § 3 FLAG erforderlichen Aufenthaltstitel nach §§ 8, 9 NAG nicht besäßen. § 55 FLAG verknüpft das Inkrafttreten des § 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes 2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.Der VwGH hat in einem früheren Erkenntnis bereits rechtliche Ausführungen über das Inkrafttreten und die Anwendung der hier maßgebenden Bestimmungen des FLAG in der durch das Fremdenrechtspaket 2005 geänderten Fassung getroffen. Darin führte er aus, § 55 FLAG sei dahingehend zu verstehen, dass in den Fällen, in denen das Asylverfahren des Antragstellers auf Gewährung der Familienbeihilfe sich nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen ist, sein Anspruch auf Familienbeihilfe sich nach den Bestimmungen des FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes richtet, wonach die asylrechtliche Stellung des den Anspruch vermittelnden Kindes bedeutungslos ist. Ist hingegen das Asylverfahren des Antragstellers nach dem AsylG 2005 zu führen, gilt für seinen Anspruch auf Familienbeihilfe das FLAG idF des BGBl I 2005/100 oder bereits BGBl I 2006/168. Wenn in diesem Fall aber das Asylverfahren des den Anspruch vermittelnden Kindes nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen ist, richtet sich der Anspruch auf die Familienbeihilfe nach § 55 FLAG ebenfalls nach den Bestimmungen des FLAG idF des Bundesgesetzes, BGBl I 2004/142.
Die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf auf Grund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen (§ 34 Abs 7 Z 5 EStG) Kindern, für die keine entsprechende Transferzahlung gewährt wird - im vorliegenden Fall für das dem AsylG 2005 unterliegende Kind - ist durch eine entsprechende einkommensteuerliche Entlastung im Besteuerungsverfahren herbeizuführen.