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Steuerrecht

VwGH: Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist - Berufungslegitimation

Eine KG, die durch einen Zusammenschlussvorgang an die Stelle von 15 KEGs getreten ist, ist nicht berechtigt einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bezüglich an die KEGs erlassenen USt-Bescheide zu stellen, da sie weder nach § 246 BAO iVm § 19 Abs 1 BAO noch - sofern gegen sie kein Haftungsbescheid nach § 244 Abs 1 BAO erlassen wurde - nach § 248 BAO berufungslegitimiert ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 19 BAO, § 85 BAO, § 244 BAO, § 246 BAO, § 248 BAO
Schlagworte: Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist, Antragsberechtigung, Berufungslegitimation

GZ 2006/13/0198, 17.12.2008
Die beschwerdeführende KG beantragte eine Verlängerung der Berufungsfrist zur Erhebung von Berufungen gegen die an 15 KEGs - aus deren Zusammenschluss die beschwerdeführende KG entstanden ist - gem § 299 BAO erlassenen Bescheide über die Aufhebung der USt-Bescheide für 2001 und gegen die daraufhin erlassenen USt-Bescheide für 2001. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einbringung einer Berufung gegen einen mit Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit behafteten Bescheid verletzt.
VwGH: Gegen das Verfahren betreffende Verfügungen, zu denen an sich auch die Ablehnung eines Fristverlängerungsansuchens zählt, ist gem § 244 BAO idR kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Mit der im Beschwerdefall erfolgten Zurückweisung des Ansuchens um Verlängerung der Berufungsfrist wurde allerdings die Berufungslegitimation (Parteistellung) der Bf an sich verneint, sodass ein die "Abgabenangelegenheit abschließender Bescheid" iSd § 244 2. Satz BAO nicht mehr zu erwarten war. Die (abgesonderte) Berufung war damit zulässig.
Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BAO. Antragsberechtigt sind diejenigen, die nach § 246 BAO zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind, ebenso die nach § 248 BAO Berufungslegitimierten. Zur Einbringung ist nach § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da die Ansuchen um Verlängerung der Berufungsfrist Bescheide betroffen haben, die nicht an die Bf, sondern an die 15 KEGs gerichtet waren und somit an diese ergangen sind, kam der Bf keine Berufungslegitimation gegen diese Bescheide nach § 246 Abs 1 BAO und damit auch keine Berechtigung zur Antragstellung in Bezug auf die Verlängerung der Berufungsfrist zu. Eine Berufungslegitimation ergab sich auch nicht aus dem Titel einer Gesamtrechtsnachfolge nach § 19 Abs 1 BAO, weil Zusammenschlussvorgänge nach Art IV UmgrStG keine Gesamtrechtsnachfolge bewirken. Die Berufungslegitimation eines nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtigen nach § 248 BAO hat die Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 224 Abs 1 BAO zur Voraussetzung. Dass ein solcher Haftungsbescheid bereits ergangen wäre, behauptet die Bf nicht.

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