Die Lehrlingsausbildungsprämie steht im "Außereinkunftsbereich" nicht zu
GZ 2004/13/0157, 27.02.2008
VwGH: § 108f Abs 2 EStG in der Stammfassung BGBl I Nr 155/2002 ist iSe teleologischen Reduktion dahingehend zu verstehen, dass die Lehrlingsausbildungsprämie nur im Einkunftsbereich zustand. In diesem Sinne ist den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 108f Abs 1 EStG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr 71/2003 - Aufnahme der Voraussetzung, wonach "Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen" sind -, zu folgen, wonach die Neufassung lediglich klarstelle, dass die Lehrlingsausbildungsprämie als Maßnahme einer steuerlichen Entlastung dann nicht zusteht, wenn der Lehrling im "Außereinkunftsbereich" (zB Liebhabereitätigkeiten, Beschäftigung im Haushalt) beschäftigt ist.