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Steuerrecht

VwGH: Luxustangente bei Aufwendungen im Rahmen eines Operating-Leasing-Vertrages

Für ein im Vergleich zu gängigen Fahrzeugen der durchschnittlichen Mittelklasse erheblich teureres im Rahmen eines Operating-Leasing-Vertrages geleastes Fahrzeug ist eine Angemessenheitsprüfung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG durchzuführen und eine Luxustangente festzusetzen, wobei die in der Leasingrate enthaltenen wertabhängigen Kosten diese kürzen

20. 05. 2011
Gesetze: § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Aufwendungen für ein Kfz-Leasing, Luxustangente, Angemessenheitsprüfung, wertabhängige Kosten

GZ 2006/15/0169, 18.12.2008
Der Bf, ein Rechtanwalt, hatte mit einem Operating-Leasing-Vertrag einen PKW Mercedes Benz geleast und in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Luxustangente für diesen PKW nicht ausgeschieden. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde jedoch ausgehend vom Preis der Eurotaxliste für dieses Fahrzeug eine Luxustangente von 59 % errechnet. Dagegen sowie gegen die Höhe der angenommenen Luxustangente - mit der Behauptung, dass die Behörde die der Höhe nach wertneutralen Kostenbestandteile hätte ausscheiden müssen - richtet sich die Beschwerde.
VwGH: Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt ua für Aufwendungen iZm Personen- und Kombinationskraftwagen. Nach der Rsp des VwGH erweist sich ein teurer Personenkraftwagen gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer. Die repräsentative Komponente darf steuerlich nicht berücksichtigt werden. So wurde die Ausscheidung einer Luxustangente als berechtigt angesehen, wenn eine sportliche und erheblich teurere Variante eines der Leistung und technischen Ausstattung im Wesentlichen gleichen Grundmodells angeschafft wurde. Nach der Rsp sind grundsätzlich Anschaffungskosten gängiger Fahrzeuge der durchschnittlichen Mittelklasse der (auch europäischer) Automobilhersteller als nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen zu beurteilen. Dabei sind die Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Anschaffung des Kfz als Neuwagen maßgebend. Nicht entscheidend ist die Branche des Unternehmens oder die Unternehmensgröße, weil die Angemessenheit von Betriebsausgaben in keinem wechselseitigen Zusammenhang mit der Höhe von Gewinnen steht.
Die Vornahme einer Angemessenheitsprüfung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG bei dem in Rede stehenden PKW durch die belangte Behörde war nicht rechtswidrig. Eine Angemessenheitsprüfung hätte nur dann nicht stattfinden dürfen, wenn es sich bei diesem Pkw nach der Verkehrsauffassung um einen solchen der gängigen Mittelklasse (Grundmodell) handeln würde. Die Angemessenheitsprüfung hat auch bei Leasingfahrzeugen stattzufinden, wobei es dafür nicht von Bedeutung ist, ob die Ausgaben auf Grund eines Operating-Leasing-Vertrages oder eines Finanzierungsleasing-Vertrages getätigt werden.
Die Leasingraten sind dann zu kürzen, wenn auf Grund der gehobenen Ausstattung des Fahrzeuges tatsächlich höhere Kosten anfallen. Wertabhängige Kosten, etwa einer Kaskoversicherung, Zinsen, sind jedenfalls zu kürzen. Die Kfz-Steuer ist höchstens mit dem Betrag abzugsfähig, der üblicherweise auf die angemessene Preisklasse entfällt. Hingegen sind die Treibstoffkosten in der Regel in voller Höhe abzugsfähig, soweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kfz überproportional hoch ist. Die vom Bf angeführten in der Leasingrate enthaltenen Kostenbestandteile wie Umsatzsteuer, Versicherungsprämien und motorbezogene Versicherungssteuer sind iS dieser Judikatur als wertabhängige Kosten anzusehen und unterliegen daher jedenfalls der Kürzung.

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