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Steuerrecht

VwGH: Zulässigkeit der Aufrechnung eines Abgabenguthabens mit offenen Konkursforderungen

Der Aufrechnung eines Abgabenguthabens mit offenen Konkursforderungen nach Aufhebung des Konkurses stehen keine Bestimmungen des Insolvenzrechtes, die nach stRsp des VwGH den Verrechnungsregeln der BAO vorgehen, entgegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 213 BAO, § 215 BAO, § 216 BAO, § 12a KO, § 20 Abs 1 KO, § 206 Abs 1 KO, § 206 Abs 3 KO
Schlagworte: Abgabenguthaben, Aufrechnung mit offenen Konkursforderungen, Aufrechnungsbeschränkungen

GZ 2006/15/0155, 18.12.2008
Das über die Bf eröffnete Schuldenregulierungsverfahren wurde mit Beschluss vom 27.4.2001 aufgehoben und mit Beschluss vom 3.7.2002 das noch anhängige Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wurden für die Jahre 2000 bis 2002 Gutschriften erteilt. Der Antrag der Bf auf Rückzahlung dieses Guthabens wurde mit der Begründung abgewiesen, dass das Guthaben teilweise mit offenen Konkursforderungen verrechnet worden sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
VwGH: Da das Abgabenkonto der Bf im Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages kein Guthaben ausgewiesen hat, wäre dem Rückzahlungsantrag schon deswegen eine Erfolg zu versagen gewesen. In Wahrheit bestand aber Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. Beim erstinstanzlichen Bescheid handelt es sich daher um einen Abrechnungsbescheid gem § 216 BAO.
Da der Bund als Abgabengläubiger gegenüber der Bf einen Abgabenanspruch in Höhe der im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Konkursforderung hatte und eine Aufrechnungserklärung durch das Finanzamt erfolgte, wäre vor dem Hintergrund der Regelungen der §§ 213 bis 215 BAO, die die Verrechnung der Abgaben in Hinblick auf die Anlastung der Abgaben, die nachträglichen Minderungen der Anlastungen und die Tilgung durch Zahlungen und sonstige Gutschriften, einschließlich des Schicksales der entstandenen Guthaben regeln, nicht rechtswidrig. Der VwGH vertritt aber in stRsp, dass den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechtes der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der BAO zukommt. Die Aufrechnungssperre des § 20 Abs 1 KO findet aber auf eine Aufrechnung nach Aufhebung des Konkurses - wie im Fall der Bf - keine Anwendung.
Zur Auffassung der Bf, dass die Aufrechnungsbeschränkung des § 206 Abs 3 KO sich nicht nur auf einen Arbeitgeber oder einen Schuldner von sonstigen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erstrecke, sondern ein generelles Aufrechnungsverbot zu Lasten aller Konkursgläubiger statuiere, ist auf Folgendes hinzuweisen: Diese Bestimmung behandelt die Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden. Dies sind gem § 199 KO die Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion. Der Drittschuldner kann mit einer Forderung gegen den Schuldner nur dann aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Konkurses nach §§ 19, 20 KO zur Aufrechnung berechtigt wäre. Angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung kann eine Ausdehnung eines Aufrechnungsverbotes zu Lasten aller Konkursgläubiger im Wege der Interpretation nicht vorgenommen werden.
Auch der Auffassung der Bf, die Exekutionssperre des § 206 Abs 1 KO umfasse auch ein generelles Abtretungsverbot kann nicht gefolgt werden, da es die Differenzierung - die Exekutionssperre des § 206 Abs 1 KO betrifft das gesamte Vermögen des Schuldners, § 206 Abs 3 KO trifft eine Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden - verbietet die umfassende Exekutionssperre einem generell geltenden Aufrechnungsverbot gleichzusetzen. Die vorgenommene Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis ist, wie sich auch aus § 12a KO ergibt, vom Gesetzgeber gewollt.
Dem Vorbringen der Bf, ihre Erstattungsansprüche stünden mit ihrem Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb in erweiternder Auslegung oder im Analogieweg die Anwendung des § 206 Abs 3 KO auf derartige Ansprüche erforderlich sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wenn der Abgabenanspruch Einkünfte, hier aus nichtselbständiger Arbeit, voraussetzt, hat er seine Rechtgrundlage im EStG, das zum öffentlichen Recht zählt. Bei der im Beschwerdefall entstandenen EStG-Gutschrift handelt es sich rechtlich somit nicht um ein Arbeitseinkommen, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Abgabengläubiger (Bund). Solche Ansprüche unterliegen keinem Pfändungsschutz.

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