Kommt es neben wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen und der organisatorischen Struktur zu wesentlichen Änderungen der Gesellschafterstruktur, wobei bezüglich letzterem auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist und eine Änderung im Ausmaß von 75 % allenfalls als Richtwert dienen kann, liegt eine Mantelkauf iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG vor
GZ 2007/15/0090, 18.12.2008
Die beschwerdeführende GmbH war bis Ende 1996 im Malerei- und Anstreichergewerbe tätig. Anfang 2000 veräußerten die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile an PB und es wurden zwischen PB und einem der früheren Gesellschafter AB sowie zwischen PB und RM Treuhandverträge abgeschlossen, wonach PB für AB 30 % und für RM 45 % am Stammkapital treuhändig halte. Außerdem wurde der Geschäftsgegenstand der GmbH geändert, ein neuer Geschäftsführer bestellt und auch der Sitz, die Geschäftsanschrift sowie die Firmenbezeichnung der GmbH wurden geändert. Streitgegenständlich ist die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verlustvorträge als Sonderausgaben anzuerkennen sind oder ob dem das Vorliegen eines Mantelkaufes iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG entgegensteht. VwGH: Der gesetzliche Mantelkauftatbestand des § 8 Abs 4 Z 2 KStG bringt die Rechtsfolge des Unterganges des Verlustvortragsrechtes mit einer gesamthaften wesentlichen Änderung der Strukturen der Körperschaft innerhalb eines überschaubaren kurzen Zeitraumes in Verbindung. Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzuges ist, dass es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem Zeitpunkt des Verlustabzuges zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist. Die wirtschaftliche Identität geht verloren, wenn wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen und der organisatorischen Struktur mit wesentlichen Änderungen der Gesellschafterstruktur einhergehen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Unternehmensgegenstand der Bf iZm der Veräußerung der Gesellschaftsanteile geändert wurde. Gleiches gilt für den Namen, den Sitz, die Geschäftsanschrift sowie die Gesellschaftsorgane. Strittig ist lediglich die Frage, ob auch die Gesellschafterstruktur eine ausreichende Änderung erfahren hat. Die Bf bringt vor, dass eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur nicht vorliege, da der Altgesellschafter AB weiterhin 30 % der Gesellschaftsanteile halte. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass das von der Verwaltungspraxis angenommene Erfordernis einer Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von zumindest 75 % allenfalls als Richtwert dienen kann und auch bei diesem Kriterium stets auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist. Im gegenständlichen Fall wurden die wirtschaftlichen und organisatorischen Strukturen der Bf nach den Vorstellungen der neuen Gesellschafter im Einverständnis mit AB vollkommen geändert.
Auch daraus, dass die Bf einwendet, dass die "Wesentlichkeit" iZm der Veränderung der Gesellschafterstruktur durchaus eine zivilrechtliche Anknüpfung zuließe, was auch mit dem Telos von § 8 Abs 4 Z 2 KStG im Einklang stünde, lässt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Zivilrechtlich betrachtet - die Annahme von Treuhandeigentum ist Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise - hat ein vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden und wäre somit das Tatbestandselement der wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur jedenfalls (auch) als erfüllt anzusehen.