Das Tatbestandselement "im Rahmen der Sozialhilfe" des § 6 Abs 1 Z 15 UStG umfasst nicht den Bezug von Pflegegeld
GZ 2006/15/0129, 18.11.2008
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht, die Steuerfreiheit nach § 6 Abs 1 Z 15 UStG in Anspruch zu nehmen, verletzt. Die belangte Behörde lege das Tatbestandselement "im Rahmen des Sozialhilfe" viel zu eng aus. Jede Hilfe seitens der Allgemeinheit in der Absicht, soziale Härten abzufangen oder zu mildern, sei durch diesen Terminus gedeckt. Der Terminus "im Rahmen der Sozialhilfe" umfasse auch den Bezug von Pflegegeld, sei es nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.
VwGH: Nach § 6 Abs 1 Z 15 UStG sind ua die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen bestehen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, steuerfrei. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen durch diese Regelung die Umsätze, die mit der im Rahmen der Sozialhilfe erfolgten Aufnahme von pflegebedürftigen Personen in Familien verbunden sind, von der Umsatzsteuer (unecht) befreit werden. Diese Befreiungsbestimmung setzt voraus, dass es sich um eine pflegebedürftige Person handelt und diese im Rahmen der Sozialhilfe bei einer Pflegefamilie untergebracht ist.
Ziel der Sozialhilfe ist es, jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Es findet im Einzelfall eine Bedürftigkeitsprüfung statt, auf den Grund der Bedürftigkeit kommt es nicht an.
Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Pflegegeld hat hingegen den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abzugelten. Auf die Bedürftigkeit der pflegebedürftigen Person kommt es im Gegensatz zu Leistungen nach dem (hier: Steiermärkischen) SHG nicht an. Andere Leistungen als das pauschale Pflegegeld sehen die Pflegegesetze nicht vor. Eine von § 6 Abs 1 Z 15 UStG geforderte "Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe" kann somit zwar nach dem (jeweiligen) SHG, nicht jedoch nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz oder dem BPG erfolgen, weil diese die Übernahme der Kosten oder Restkosten einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht vorsehen.