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Steuerrecht

VwGH: Bevollmächtigung des Versicherungsvertreters durch eine Vertragspartei - Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG?

Der Befreiung steht es nicht entgegen, wenn der Versicherungsmakler oder -vertreter beim Zustandekommen des von ihm initiierten Versicherungsvertrages von einer Vertragspartei bevollmächtigt gewesen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Versicherungsvertreter, Vollmacht

GZ 2006/15/0143, 18.11.2008
VwGH: Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG erfasst die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Versicherungsmakler. Nach den Gesetzesmaterialien sollen mit der Befreiung nachteilige Folgen für die Vertreter vermieden werden, weil die von ihnen andernfalls in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei den Leistungsempfängern (Versicherungen) nicht abzugsfähig wäre. Die Befreiung bewirkt im Ergebnis eine umsatzsteuerliche Gleichstellung der selbständigen mit der unselbständigen Vertretertätigkeit.
Wie der EuGH bereits ausgesprochen hat, hängt die Anerkennung der Eigenschaft eines Versicherungsmaklers oder -vertreters zunächst vom Inhalt der Tätigkeiten ab und gehören Tätigkeiten, wie der Abschluss von Versicherungsverträgen, die Behandlung von Polizzenänderungen, die Ausstellung von Versicherungspolizzen, die Verrechnung von Provisionen sowie die Erteilung von Auskünften gegenüber der Versicherungsgesellschaft und den Inhabern von Polizzen, aber auch das Initiieren von Anträgen auf neue Versicherungen und deren Annahme, ihrer Art nach zu den Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers oder -vertreters. Der EuGH hat weiters festgestellt, dass die Dienstleistungen der Versicherungsmakler und -vertreter, sollen sie von der Befreiungsbestimmung des Art 13 Teil B lit a der 6. MwSt-RL erfasst sein, zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen müssen. Der EuGH hat ausgesprochen (Urteil vom 3. April 2008, C-124/07), dass eine mittelbare Beziehung mit den Parteien des Versicherungsvertrages, also dem Versicherer und dem Versicherten, ausreiche. Das Urteil betraf eine Versicherungsvertreterin, die als Untervertreterin im Namen und auf Rechnung einer anderen Versicherungsvertreterin tätig war, welche ihrerseits als "Bevollmächtigte" von Versicherungsgesellschaften selbständig im Namen dieser Versicherungsgesellschaften Versicherungsverträge abschloss. Aus dem Urteil ergibt sich, dass (auch) die Umsätze einer solchen Untervertreterin der Steuerbefreiung nach Art 13 Teil B lit a der 6. MwSt-RL teilhaftig werden.
Dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, welche zu den Provisionseinnahmen geführt hat, ihrem Inhalt nach den Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers oder -vertreters entspricht, steht nicht in Streit. Damit im Einklang steht, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungsverträgen, die nicht Gebäude betreffen, für welche die Beschwerdeführerin als Hausverwalterin tätig gewesen ist, die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG zur Anwendung gebracht hat. Die belangte Behörde hat die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 13 UStG aber deshalb versagt, weil die Beschwerdeführerin Bevollmächtigte der jeweiligen Hauseigentümer, also einer Vertragspartei gewesen ist. Dem Urteil C-124/07 ist nun aber eindeutig zu entnehmen, dass es der Annahme von "dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und - vertretern erbracht werden" iSd Art 13 Teil B lit a der 6. MwSt-RL nicht entgegensteht, wenn der Versicherungsmakler oder -vertreter beim Zustandekommen des von ihm initiierten Versicherungsvertrages von einer Vertragspartei bevollmächtigt gewesen ist. Im Hinblick auf dieses Urteil des EuGH hält der VwGH die noch zum UStG 1972 vertretene Auffassung, bei direkter Stellvertretung bleibe kein Raum für die Vermittlungsleistung eines Versicherungsmaklers oder -vertreters für den Geltungsbereich des UStG 1994 nicht aufrecht.

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