Die Systematik des EStG gebietet es nicht, dem Tatbestandsmerkmal "Genussrecht" in § 93 EStG einen anderen Inhalt beizumessen als dem zivilrechtlichen Begriff
GZ 2006/15/0050, 18.11.2008
VwGH: Das Rechtsinstitut des "Genussrechtes" ist Gegenstand einzelner handelsrechtlicher Bestimmungen (vgl § 174 Abs 3 und 4 AktG, § 240 Z 7 UGB), eine allgemeine gesetzliche Definition besteht nicht.
Genussrechte iSd § 174 AktG können handelsrechtlich weitgehend frei ausgestaltet werden. Das AktG setzt Genussrechte voraus, ohne sie zu definieren. Es handelt sich um vielfältig gestaltbare Rechte schuldrechtlichen Inhalts gegenüber Kapitalgesellschaften, die sowohl Gesellschaftern als auch Nichtgesellschaftern zustehen können. Gemeinsam ist ihnen, dass sie weniger Rechte als Gesellschaftsanteile, jedoch mehr Rechte als normales Fremdkapital vermitteln. Auch wenn sich die ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften (§ 174 Abs 3 und 4 AktG und § 240 Z 7 UGB) auf die AG beziehen, vertritt der VwGH die Auffassung, dass - als Ausfluss der grundsätzlichen Vertragsfreiheit und damit auch der Freiheit in der Wahl der unternehmerischen Finanzierung - auch andere Rechtsträger Genussrechte ausgeben können.
Nach herrschender Meinung beruhen alle Genussrechte auf einem Schuldverhältnis ohne gesellschaftsrechtliches Band.
Das Tatbestandsmerkmal "Genussrecht" in § 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG ist nach Ansicht des VwGH iS dieses zivilrechtlichen Verständnisses zu interpretieren, zumal sich aus der Systematik des EStG kein abweichender Begriffsinhalt ergibt. Die vom Finanzamt angeführte Bestimmung des § 8 Abs 3 Z 1 KStG, wonach eine Einkommensverwendung auch bei Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte anzunehmen ist, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist, ordnet für den Bereich des Abgabenrechts an, dass in bestimmter Weise ausgestattete Genussrechte (sog Substanzgenussrechte) ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Beurteilung als Gläubigerrecht ertragsteuerlich zum Eigenkapital zählen. Die Bestimmung lässt nicht den vom beschwerdeführenden Finanzamt gezogenen Schluss zu, dass jegliche Substanzbeteiligung ein Genussrecht iSd § 93 Abs 2 lit c EStG begründet. Bei einem solchen Begriffsverständnis ließen sich auch andere in der Z 1 ausdrücklich angeführte Rechtsinstitute, wie etwa Beteiligungen in Form von Aktien, unter den Begriff der Genussrechte subsumieren. Wenn die belangte Behörde daher auf das zivilrechtliche Begriffsverständnis zurückgegriffen hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Sie befindet sich damit im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung.