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Steuerrecht

VwGH: Mittelpunkt der Lebensinteressen gem § 2 Abs 8 FLAG

Die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen wird nicht alleine durch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vermittelt

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 8 FLAG
Schlagworte: Familienbeihilfe, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Wohnsitz

GZ 2008/15/0114, 28.10.2008
VwGH: Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs 8 FLAG haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigung religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an.

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