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Steuerrecht

VwGH: Gnadenrecht gem § 187 FinStrG

Die wirtschaftliche Lage stellt für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand dar, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt

20. 05. 2011
Gesetze: § 187 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Gnadenrecht, berücksichtigungswürdige Umstände, wirtschaftliche Lage

GZ 2008/13/0136, 01.10.2008
Der Beschwerdeführer bingt vor, er habe nicht nur eine schlechte Vermögenslage, sondern auch ein letztlich positiv abgeschlossenes Schuldenregulierungsverfahren als gnadenwürdigen Grund angegeben und darauf verwiesen, dass es ihm zufolge seiner Bemühungen zwischenzeitig gelungen sei, wieder wirtschaftlich Fuß zu fassen. Damit habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch darauf, dass er vorgebracht habe, sein seinerzeit zur Sicherstellung überlassenes gesamtes Privatvermögen sowie den Liegenschaftsbesitz verloren zu haben, sei die belangte Behörde nicht eingegangen.
VwGH: Die Ausübung des Gnadenrechts setzt das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Strebt ein rechtskräftig Bestrafter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, ist es seine Aufgabe, im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten. Die wirtschaftliche Lage stellt für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand dar, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt.
Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung der Verfahrensrüge vorträgt, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er in Folge seiner Bemühungen zwischenzeitlich wieder wirtschaftlich habe Fuß fassen können, vernachlässigt er, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich nicht mehr ganz fünfzehn Tagen könne nicht von Vornherein die Wiedereingliederung ins normale Leben sowie die Anstellung in einer geringfügigen Beschäftigung aussichtslos machen, zumal die Ersatzfreiheitsstrafe auch "in Raten verbüßt" werden könne.

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