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Steuerrecht

VwGH: Anforderungen an eine Unterschrift iSd § 96 BAO

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 96 BAO
Schlagworte: Verfahrensrecht, schriftliche Ausfertigung, Unterschrift

GZ 2006/15/0165, 27.08.2008
Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass der Haftungsbescheid die Fertigungsklausel "Der Vorstand" trage, der Schriftzug auf dem Unterschriftsfeld jedoch nicht die Unterschrift des Vorstandes darstelle.
VwGH: Nach § 96 erster Satz BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Nach stRsp des VwGH ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist dabei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss jedoch ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass am Tag der Erstellung des Haftungsbescheides der Vorstand des Finanzamtes auf Urlaub war und daher der Stellvertreter des Vorstandes den Bescheid unterschrieben hat. Dass der den Haftungsbescheid Unterfertigende dazu nicht befugt gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist somit vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen.

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