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Steuerrecht

VwGH: Stellt ein nach dem Lehramtsstudium absolviertes Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG dar?

Das Unterrichtspraktikum nach UPG stellt keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 FLAG, UPG
Schlagworte: Familienbeihilfe, Berufsausbildung, Unterrichtspraktikum, Einschulung

GZ 2006/15/0080, 27.08.2008
Im Beschwerdefall ist strittig, ob das von der Tochter des Beschwerdeführers nach ihrem Lehramtsstudium absolvierte Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG darstellt.
VwGH: Nach stRsp des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.
Im Falle sog Praktika kommt weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zu. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen.
Das Unterrichtspraktikum stellt sich seinem Inhalt nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar. Eine Einführung in die Aufgaben des Arbeitsplatzes (wie sie gegenständlich am Pädagogischen Institut erfolgt) und das anfängliche Arbeiten unter Anleitung (gegenständlich in der Gestalt eines Betreuungslehrers) stehen im Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder Universitätsabsolventen. Dies erweist sich schon deshalb als notwendig, weil Universitätsstudien zumeist - anders als die auf den Arbeitsplatz Schule ausgerichteten Lehramtsstudien - nicht auf einen speziellen Beruf vorbereiten. Auch ist die am Ende des Unterrichtspraktikums gem § 24 UPG vom "Vorgesetzten" des Unterrichtspraktikanten zu treffende Beurteilung des "Arbeitserfolges" - dem Charakter des Unterrichtspraktikums als Einstieg in den Beruf des Lehrers entsprechend - der im öffentlichen Dienst anzufindenden Leistungsbeurteilung (vgl § 81 Abs 1 BDG) vergleichbar.
Dass der Gesetzgeber im Falle der Absolvierung eines Lehramtsstudiums aus sozialen Erwägungen und, um besser aus mehreren Bewerbern auswählen zu können, die typischerweise anzutreffende Einstiegsphase in den Beruf vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt und (auch aus Gründen der Planstellenbewirtschaftung) als Ausbildungsverhältnis deklariert hat, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Unterrichtspraktikanten gegenüber anderen Berufsanfängern in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht.
Ob die vom Beschwerdeführer behauptete Verwaltungspraxis in Bezug auf Rechtspraktikanten mit der Gesetzeslage im Einklang steht, kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben.

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