Dadurch, dass die belangte Behörde auf Grund der Erhöhung der Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe neu festgesetzt hat, hat sie ihre sachliche Zuständigkeit nicht überschritten; die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden
GZ 2008/15/0138, 27.08.2008
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde sei zu einer Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht zuständig gewesen, weil von der Amtsbeauftragten nur die Erhöhung der Geldstrafe und nicht auch die Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe beantragt worden sei.
VwGH: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist nach § 20 Abs 1 FinStrG zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Nach dieser Bestimmung ist zwingend eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird. Dadurch, dass die belangte Behörde auf Grund der Erhöhung der Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe neu festgesetzt hat, hat sie ihre sachliche Zuständigkeit nicht überschritten.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe zu bemessen (§ 23 Abs 1 und 2 FinStrG). Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Strafe auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden, weil - anders als für die Geld- oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die gedachte Proportionalität ausschließt.