Die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen oder von Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen
GZ 9 ObA 50/10h, 03.09.2010
OGH: Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Rsp anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Bei einem Arbeitsunfall ist va zu prüfen, ob der Schädiger mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit der Situation ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen oder von Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen.