Für das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe ist nicht der Wechsel der Studieneinrichtung entscheidend; zu prüfen ist vielmehr, ob auch die Studienrichtung gewechselt hat
GZ 2005/13/0142, 09.07.2008
VwGH: Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs 1 lit b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, welche Bestimmung aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels enthält. Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs 1 lit b FLAG nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht.
Ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs 1 lit b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im Übrigen regelt auch § 50 Abs 2 Z 3 StudFG das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.: "dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs 1 genannten Einrichtungen).
Dass der Sohn des Beschwerdeführers vom Konservatorium zur Universität gewechselt ist, ist allein somit nicht ausschlaggebend. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Sohn des Beschwerdeführers auch die Studienrichtung gewechselt hat.